§ 101 – Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014. (2) Die Angaben für die Erhebung nach § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, normal normal bis 5. (weggefallen) normal normal § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, normal normal § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, normal normal § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, normal normal § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember, normal normal § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März, normal normal § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung, normal normal § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, normal normal § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember. normal normal normal 5.8 arabic zu erteilen.
Kurz erklärt
- Die Erhebungen nach § 99 werden jährlich oder alle zwei Jahre durchgeführt, je nach Absatz.
- Einige Erhebungen beginnen erstmals in bestimmten Jahren, wie 2022, 2015 und 2014.
- Die Erhebung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung startet 2007 jährlich.
- Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt kontinuierlich.
- Die Fristen für die Angaben variieren je nach Art der Erhebung und sind an spezifische Stichtage gebunden.